Rechtliches

Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) ist der Zweckverband an eine Vielzahl abfallrechtlicher Rahmenbedingungen gebunden. Nachfolgend werden die wichtigsten rechtlichen Grundlagen anhand der verschiedenen Ebenen kurz vorgestellt. Begonnen wird mit der übergeordneten europäischen Stufe, gefolgt von Bund und Land bis hin zur Kommunalebene.

Europäischer Rechtsrahmen

Die Europäische Union hat sich des Rechtsmittels der Richtlinie bedient, um die Abfallwirtschaft in Europa zu harmonisieren. Richtlinien bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht, um Wirksamkeit zu entfalten; dazu werden den EU-Mitgliedsstaaten gewisse Fristen gesetzt. Die zentrale Richtlinie im Bereich der Abfallwirtschaft ist die Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL 2008/98/EG), ergänzend wurden zahlreiche Detailrichtlinien erlassen, u. a. die Verpackungsrichtlinie (1994/62/EG), die Beseitigung PCB/PCT Richtlinie (1996/59/EG), die Deponierichtlinie (1999/31/EG), die Elektro- und ElektronikaltgeräteRichtlinie (2012/19/EU, welche die Vorläuferrichtlinie 2002/96/EG zum 15.2.2014 aufgehoben hat), die Batterierichtlinie (2006/66/EG) und zuletzt die Einweg-Kunststoff-Richtlinie (2019/904/EG). Daneben wurden auch einige in den Mitgliedstaaten direkt wirksame Verordnungen erlassen, u. a. die Abfallverbringungsverordnung (EG VO Nr. 1013/2006).

Die erste Abfallrahmenrichtlinie wurde bereits im Jahr 1975 erlassen und seitdem mehrfach überarbeitet. Mit der grundlegenden Neufassung im Jahr 2008 (RL 2008/98/EG) wurde in die Abfallwirtschaft ein Konzept eingeführt, das den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Stoffen und nicht nur die Abfallphase berücksichtigt, und somit der Weg zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft eingeschlagen. Es wurden Schlüsselbegriffe wie Abfall, Verwertung und Beseitigung präziser definiert, eine 5-stufige Abfallhierarchie (statt zuvor 3-stufig) eingeführt, der Maßnahmenbereich Abfallvermeidung gestärkt und ein Schwerpunkt auf die Reduzierung der Umweltauswirkungen von Abfallerzeugung und -bewirtschaftung gesetzt, wodurch der wirtschaftliche Wert von Abfall erhöht und ein Beitrag zur Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen geleistet werden sollte.


Abfallrecht des Bundes

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG)“ ist seit 1. Juni 2012 in Kraft und bildet gemeinsam mit den auf diesem Gesetz basierenden Rechtsverordnungen die rechtliche Grundlage der Abfallwirtschaft in Deutschland. Es richtet sich an Erzeuger, Besitzer und Entsorger von Abfällen sowie an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(örE), denen die Pflicht zur Entsorgung und Überwachung ihnen überlassener Abfälle obliegt.

Mit diesem Gesetz wurde der Wandel von einem rein entsorgungsbezogenen Blick auf Abfälle, wie er im ersten deutschen Abfallgesetz (Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (AbfG) vom 30. August 1986) vorherrschte, zu einer ressourcenorientierten Sichtweise und Regelung vollzogen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde jüngst novelliert, die Novelle ist zum 01.10.2020 in Kraft getreten. Damit wurden die 2018 erolgten Änderungen an der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (s.o.) auf gesetzgeberischer Seite umgesetzt.

Darüberhinaus gibt es auf Bundesebene eine Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen, von denen hier nur die wichtigsten genannt werden:

Verpackungsgesetz

Auf Grundlage der erstmals 1992 erlassenen Verpackungsverordnung (VerpackV) werden Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen von Produkten in Verantwortung der Hersteller
und Inverkehrbringer durch ein von der kommunalen Entsorgung getrenntes Rücknahmesystem entsorgt, das sogenannte Duale System. Dabei sind getrennte Sammelstrukturen für Leichtverpackungen (LVP), Behälterglas und Verpackungspapier eingerichtet, letztere in der Regel in Form einer Beteiligung an den Altpapier-Sammelsystemen der örE.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie Batteriegesetz

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/96/EG (so genannte WEEE-Richtlinie) trat am 24.März 2005 das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft. Danach müssendie örE seit März 2006 kostenlos alte Elektrogeräte von Endverbrauchern oder Vertreibern annehmen; die weitere Entsorgung übernehmen die Hersteller. Sie bedienen sich dabei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register“ (EAR), die von der Bereitstellung der Container über den Abtransport bis hin zur anschließenden Verwertung den gesamten Entsorgungsprozess organisiert: Damit besteht die Aufgabe der örE in der Einrichtung und
dem Betrieb von Annahmestellen.


Gewerbeabfallverordnung

Die „Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und vonbestimmten Bau- und Abbruchabfällen“ wurde erstmals 2002 verabschiedet und 2017 novelliert. Änderungen ergeben sich gemäß § 6 Abs. 5 und 6. Regelungsziel war und ist, für die Verwertung gewerblicher Abfälle die mit Ausnahme der überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgung stattfindet - Standards zu definieren. Früher stand die Abgrenzung zur „Scheinverwertung“ im Vordergrund; nun geht es auch um die Erfüllung der Abfallhierarchie, insbesondere des Vorrangs
der stofflichen vor der energetischen Verwertung, und um die Erfüllung der Verwertungsquoten nach der AbfRRL.

Die Verordnung schreibt die Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, mit abgestuften Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen/Gemische. Nicht verwertbare Abfälle sind dem örE zu überlassen; dazu muss der Gewerbebetrieb mindestens einen Restabfallbehälter nutzen.


Abfallrecht des Landes

Niedersächsisches Abfallgesetz

Auf Landesebene setzt das Niedersächsische Abfallgesetz (NAbfG) in der Fassung vom 14.Juli 2003 die Rahmenbedingungen für die Abfallwirtschaft. Dabei werden Bestimmungen des Bundes übernommen und konkretisiert.In diesem Gesetz werden der Begriff des örE sowie dessen Pflichten definiert, die u. a.
folgende sind:

Aufstellen jährlicher Abfallbilanzen (§ 4 NAbfG),
Aufstellen eines Abfallwirtschaftskonzepts, das regelmäßig fortzuschreiben ist (§ 5 NAbfG),
getrennte Einsammlung und Verwertung von Abfällen, deren Verwertung nach KrWG geboten ist,
Vorkehrungen für die Entsorgung von Problemstoffen aus Haushalten und Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (§ 7 NAbfG),
vorbildlich umweltverträgliches Verhalten hinsichtlich seiner Beschaffungen wie andere öffentliche Stellen auch (§ 2 NAbfG),
regelmäßige Information der Abfallbesitzer über die Möglichkeiten der Abfallvermeidung und -verwertung (Abfallberatung, § 8 NAbfG) und
Aufnahme und Entsorgung verbotswidrig lagernder Abfälle aus dem Wald und der übrigen freien Landschaft (§ 10 NAbfG).

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erlassen die Landkreise und kreisfreien Städte
d.h. ihre Gremien, namentlich die Kreistage bzw. Stadträte Satzungen. Darin können sie weitgehend autonom bestimmen, in welcher Form sie die gesetzlichen Pflichten umsetzen.


Gebührenrecht

Den Rahmen für die Erhebung von Gebühren in Niedersachsen setzt das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG). Der § 12 NAbfG ergänzt dieses durch konkrete abfallbezogene Bestimmungen. Alle Aufwendungen eines örE für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufgaben sollen vollständig durch Gebühren gedeckt werden. Die Gebühren sollen so gestaltet werden, dass die Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert werden
.

Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen

Nach § 30 KrWG sind Länder verpflichtet, für ihr Gebiet unter Berücksichtigung überörtlicher Gesichtspunkte Abfallwirtschaftspläne aufzustellen. Gemäß § 5 Abs. 1 NAbfG sind diese Pläne bei der Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts zu berücksichtigen. Das niedersächsische Umweltministerium hat 2019 zwei Teilpläne aufgestellt bzw. fortgeschrieben:

Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle
Teilplan Sonderabfall (gefährlicher Abfall)

Die Abfallwirtschaftspläne bilden einen wesentlichen Rahmen für die Planung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung in Niedersachsen. Sie geben eine Übersicht über das Siedlungsabfallaufkommen bzw. Sonderabfallaufkommen in Niedersachsen und die zur Beseitigung dieser Abfälle genutzten Entsorgungsanlagen. Sie umreißen den Stand von Maßnahmen der Abfallvermeidung und -verwertung sowie zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung von
Abfällen und formulieren diesbezügliche Zielsetzungen.

Satzungen

Auf der Kommunalebene regeln die Landkreise Friesland und Landkreis Wittmund das Verhältnis zu seinen Benutzern im Rahmen von Satzungen.

Die Abfallbewirtschaftungssatzungen (ABS) und die Abfallgebührensatzungen (AGS) der Landkreise regeln
die Details der Abfallwirtschaft, wie sie den Bürgern des jeweiligen Landkreiseses angeboten und für diese durchgeführt werden.


Für die im eigenen Wirkungskreises des Zweckverbandes auf Grundlage der V
erbandsordnung ausgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten kommen die verbandseigenen Satzungen zur Anwendung.

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